Liquiditätsschonende steuerliche Erleichterungen werden verlängert

Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 07. Dezember 2021 und gleichlautenden Ländererlassen vom 09. Dezember 2021 haben Bund und Länder die Verlängerung liquiditätsschonender Erleichterungen für von den Folgen der Corona-Krise besonders betroffene Steuerpflichtige bekannt gegeben. Demnach werden nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise getroffenen Steuerpflichtigen folgende Erleichterungen zugestanden:


Vereinfachte Stundung
Die Betroffenen können bis zum 31. Januar 2022 vereinfachte Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 31. März 2022 gewährt. Anschlussstundungen sind in Verbindung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung längstens bis zum 30. Juni 2022 möglich.


Vereinfachte Anpassung von Vorauszahlungen

Entsprechend Betroffene können zudem bis zum 30. Juni 2022 vereinfachte Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Die gleiche Gruppe kann bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen.


An die Erleichterungen geknüpfte Bedingungen

Verlangt wird jeweils eine Darlegung der Verhältnisse. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.


Vollstreckungsaufschub

Falls ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 mitteilt, dass er von der Corona-Krise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bei bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Von Januar bis März 2022 entstandene Säumniszuschläge dazu sind grundsätzlich zu erlassen. Bei angemessener Ratenzahlung ist eine Verlängerung längstens bis zum 30. Juni 2022 möglich.


Quelle: Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.
Stand: 14.12.2021