Corona-Hilfen: Verlängerung von Überbrückungs- und NeuStarthilfe bis Ende März 2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 24. November mitgeteilt, dass die aktuell bis Ende des Jahres geltende Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt wird, und dazu erste Informationen zur Verfügung gestellt.


Grundsätzlich gleichbleibende Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen der bis Ende März 2022 verlängerten Überbrückungshilfe IV entsprechen grundsätzlich denen der Überbrückungshilfe III Plus. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt.


Etwas geringerer Fixkostenersatz

Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet, bei der Überbrückungshilfe III Plus war es eine Erstattung von 100 Prozent. Fristverlängerungen für Anträge und Schlussabrechnung zur ÜH III Die Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung werden ebenfalls verlängert.


Antragsstart
Über den Start der Beantragung der Überbrückungshilfe IV über die bekannte Plattform informieren wir, sobald entsprechende Informationen vorliegen.


Quelle: Bayerischer Brauerbund
Stand: 25.11.2021