Das Bayerische Kabinett hat am 29. März 2022 getagt und Beschlüsse zur künftigen Corona-Politik in Bayern gefasst. Im Folgenden geben wir die Beschlüsse im Wortlaut wieder.
Infektionsschutzgesetz erlaubt nur Basisschutzmaßnahmen
Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 03. April 2022 grundsätzlich nur noch so genannte "Basisschutzmaßnahmen" in bestimmten Bereichen. Weitergehende Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen nach der so genannten Hotspotregelung möglich, die nach Überzeugung Bayerns nicht rechtssicher anwendbar ist. Bayern setzt daher die Basisschutzmaßnahmen um.
Neue 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Vor diesem Hintergrund wird mit Inkrafttreten zum Sonntag, dem 03. April 2022, eine neue 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) erlassen, die bis einschließlich 30. April 2022, also für vier Wochen, gilt und den Rahmen der vom Bund noch zugestandenen Basisschutzmaßnahmen ausschöpft. Das bedeutet:
Der Ministerrat hat zudem der Verlängerung der Antragsfrist zum Abruf der Fördermittel für mobile Luftreinigungsgeräte und dezentrale Lüftungsanlagen im Rahmen der Neuauflage 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zugestimmt. Die Frist für die Beschaffung von im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2022 beantragten Geräten wird bis einschließlich 31. März 2023 verlängert.
Hinweis: Die Beschlüsse des Ministerrats sind an sich nicht außenverbindlich. Sie werden rechtlich umgesetzt durch die Einführung der 16. BayIfSMV, die in den nächsten Tagen vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erarbeitet und zum 03. April 2022 in Kraft treten wird.
Quelle: Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.
Stand: 30.03.2022