Verlängerung der 15. BayIfSMV

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert. Sie wird zudem in folgenden Punkten zum 15. Dezember (Inkrafttreten) angepasst:

Erleichterungen für geboosterte Personen

Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).


Lockerungen für bestimmte Bereiche
Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus-Regelung zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G-Regel zugänglich (die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insbesondere die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten):
• Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin die 2G plus-Regel)
• Öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
• Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)
• Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)
• Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)
• Ausflugsschiffe
• Führungen unter freiem Himmel.


Weiterhin 2G plus-Regelung

Weiterhin nach der 2G plus-Regel sind dagegen vor allem Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, insbesondere:
• Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Indoorsportausübung
• Kulturveranstaltungen
• Messen, Tagungen, Kongresse
• Ausstellungen, Schlösser (indoor)
• Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.

Touristischer Bahn- und Reisebusverkehr
Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt (3G-Regel, keine Kapazitätsgrenze).


Weiterführung von Ausnahmen
Die bisherige Ausnahme von 2G-Regelungen in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.


Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, nicht Genesene
Nachdem der Bund nun die rechtlichen Grundlagen geschaffen hat, werden in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 02. Dezember 2021 private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und drei Monaten sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.


Silvester und Neujahr
Zwischen dem 31. Dezember 2021 (15:00 Uhr) und dem 01. Januar 2021 (09:00 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über zehn Personen hinausgehen. Über zehn Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen. Gottesdienste und Versammlungen nach Art. 8 GG bleiben nach allgemeinen Regelungen zulässig (§ 28b Abs. 8 IfSG). Die nach der 15. BayIfSMV angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22:00 Uhr bis 05:00 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.


3G-Regel für Beschäftigte
Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus- oder 2G-Regel zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung (auch arbeitstägliche Schnelltests möglich).


Keine generelle FFP2-Maskenpflicht in Betrieben
Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über die Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Mindeststandard OP-Masken)

 


Quelle: Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.
Stand: 14.12.2021