Überbrückungshilfe IV: Der Antragsweg wurde eröffnet

Seit dem 07. Januar 2022 stehen die Förderbedingungen zur Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Die Unterstützungsleistung kann über Prüfende Dritte beantragt werden und bezieht sich auf Januar bis März 2022.

Die Antragsmöglichkeit zur nach bestehender Beschlusslage ebenfalls bis März 2022 verlängerten Neustarthilfe steht noch nicht zur Verfügung. Sie soll aber voraussichtlich noch im Lauf des Januar 2022 geschaffen werden.

Neuerungen in der Überbrückungshilfe IV
Die Überbrückungshilfe IV baut auf der Überbrückungshilfe III Plus auf, allerdings mit folgenden Abweichungen:

  • Förderzeitraum: 01. Januar bis 31. März 2022
  • Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max.
    90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
  • Die Förderung von Hygienemaßnahmen wurde um Sach- und Personalkosten für die
    Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert.
  • Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.


Antragsfrist und zusätzliche Antragsberechtigte
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Über den bisherigen Rahmen hinaus zusätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum vom 01. bis zum 31. Januar 2022 freiwillig schließen.


Quelle: Bayerischer Brauerbund
Stand: 11.01.2022