Kurzarbeitergeld: Bundeskabinett beschließt Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung

Am 24.11.2021 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf einer Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) beschlossen. Damit wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.


Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bis zu 24 Monaten zu nutzen, wird um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert (§ 1 KugverlV).
  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt: Das Mindestquorum bleibt bis zum 31. März 2021 auf 10 Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet (§ 2 KugverlV).
  •  Leiharbeitnehmern wird die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, bis zum 31. März 2022 eröffnet (§ 4 KugverlV).
  • Den Arbeitgebern werden die während des Kurzarbeitergeldbezugs von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 erstattet (§ 3 Abs. 1 S. 1 KugverlV).
  • Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge können bei Weiterbildungen der Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen (§ 106a SGB III).
  • Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Überblick über die KuG-Regeln bis zum Jahresende In der Zusammenschau gelten damit 2021 folgende Regelungen (verlängerte Bestandteile hervorgehoben):


Bezugsdauer: bis zu 24 Monate, längstens aber bis 31.03.2022
Quorum: 10 Prozent (statt Drittelerfordernis) bis 31.03.2022
Zeitarbeit: Anspruchsberechtigung bleibt bestehen bis 31.03.2022
SV-Beiträge: volle Erstattung bis Ende 2021, 50 Prozent vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022, weitere 50 Prozent bei Weiterbildungen, die während der Kurzarbeit beginnen (§ 106a SGB III).


Quelle: Bayerischer Brauerbund
Stand: 26.11.2021