Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) wurde am 06. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Die Verordnung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Damit gelten bis zum 31. März 2022 vor allem folgende Erleichterungen:


verringertes Mindesterfordernis von 10 Prozent:
kein Erfordernis des Aufbaus von Minusstunden: Auf den Aufbau von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird nach § 2 S. 1 Nr. 2 KugverlV verzichtet.
Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit: Die Gewährung von Kug ist nach § 4 KugverlV auch für Beschäftigte in Zeitarbeit (Leih-arbeitnehmer) möglich.
pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent: für den oben genannten Zeitraum werden die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gem. § 3 KugverlV in Höhe von 50 Prozent erstattet. Im Zeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 ist eine 100-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich, wenn in diesem Zeitraum eine Weiterbildung während der Kurzarbeit durchgeführt wird.
verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten, längstens bis zum 31. März 2022: Die Bezugsdauer für das Kug für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kug bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, wird gem. § 1 KugverlV auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. März 2022 verlängert. Für Betriebe, die erst ab April 2021 oder später Kurzarbeit eingeführt haben, gilt wieder die übliche Bezugsdauer von zwölf Monaten.


Bitte beachten Sie, dass andere Sonderregelungen zum 31. Dezember 2021 auslaufen.


• Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung werden nach § 421c Abs. 1 SGB III seit April 2020 nicht auf das Kug angerechnet, soweit das Entgelt aus der Nebentätigkeit zusammen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Dabei kommt es seit Mai 2020 nicht mehr darauf an, ob es sich um eine Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich handelt. Ab Januar 2022 sind Nebeneinkünfte dem Ist-Entgelt wieder hinzuzurechnen gem. § 106 Abs. 3 SGB III.
• Das Kug wird auf 70/77 Prozent ab dem 4. Bezugsmonat und 80/87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat erhöht, wenn ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent im jeweiligen Bezugsmonat vorliegt. Diese Regelung wurde bis 31. Dezember 2021 verlängert. Dabei kommt es einzig auf den individuellen Bezugszeitraum der Beschäftigten und nicht auf die betriebliche Bezugsdauer an. Ab Januar 2022 gilt somit wieder die reguläre Höhe des Kurzarbeitergeldes von 60/67 Prozent gem. § 105 SGB III.


Zur Frage einer möglichen Verminderung des Urlaubsanspruchs für Zeiten der Kurzarbeit hat das BAG (Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21) entschieden, dass aufgrund von
Kurzarbeit einzelne vollständig ausfallende Arbeitstage bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen sind. Für diese Zeiten wird kein Anspruch auf Erholungsurlaub erworben.


Die Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit um weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 ist zu begrüßen. Zur Stabilisierung der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts ist das Instrument der Kurzarbeit weiterhin wertvoll, gerade im Hinblick auf das Infektionsgeschehen. Mit einer Verlängerung der Sonderregeln wird dies weiterhin unterstützt.


Leider hat sich die Corona-Krise in den vergangenen Wochen nochmals dramatisch verschärft. Die Lage für die Unternehmen ist weiterhin volatil. Viele benötigen daher weiterhin das Instrument der Kurzarbeit, um Liquidität zu sichern und Mitarbeiter im Betrieb zu halten.

 


Quelle: Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.
Stand: 06.12.2021