In Bayern keine 2G-Plus-Regel in der Gastronomie

Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts vom 11.01.2022

Bayern setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar nur teilweise um. Dazu wurden in der Kabinettsitzung vom 11. Januar 2022 Beschlüsse gefasst, die wir im Folgen den in Auszügen im Wortlaut wiedergeben.


Für die Brauwirtschaft von besonderer Bedeutung: Die in den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vorgesehene Einführung der 2G-Plus-Regelung in der Gastronomie wird in Bayern nicht umgesetzt. Es bleibt insofern bei der geltenden 2G-Regelung.


Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 09. Februar 2022 verlängert.


Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).


Die Änderung der 15. BayIfSMV mit den bis hierhin dargestellten Änderungen und Fortschreibungen wird aller Voraussicht nach am 12. Januar 2022 mit Wirkung vom 13. Januar 2022 erfolgen.
Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen.


Die nötige Anpassung der Rechtsverordnungen des Bundes wird voraussichtlich am Freitag, 14. Januar 2022 erfolgen.

 

Quelle: Bayerischer Brauerbund
Stand: 11.01.2022