Nachdem im November die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) im Lichte, der sich verschärfenden Pandemie-Entwicklung bereits dreimal geändert wurde, hat sich der bayerische Ministerrat am 23. November 2021 erneut mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie befasst und zu deren Umsetzung eine neue 15. Bayerischen IfSMV erlassen, die ab dem 24. November 2021 gilt. (Eine Begründung zu der neuen Verordnung wurde bislang noch nicht veröffentlicht.)
Nachfolgend geben wir den Bericht aus dem Ministerrat in Auszügen wieder:
Feststellung der epidemischen Lage auf Landesebene
Der Bayerische Landtag wird gebeten, in seiner Sitzung vom 23. November 2021 für Bayern das Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG (neu) dafür vorgesehenen Befugnisse festzustellen.
Landesweite Verschärfungen der IfSMV ab dem 24. November 2021 (Auszüge, soweit für die Brauwirtschaft von Relevanz):
1. Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte / Nichtgenesene
Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.
2. Ausweitung der 2G-Regelung
Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig u. a. auch für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Hierunter fallen beispielsweise Seminarveranstaltungen. (Hinweis: in der Verordnung selbst heißt es "außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung" - wir gehen davon aus, dass die Berufsausbildung im Betrieb selbst hiervon nicht erfasst ist).
Ausgenommen von dieser 2G-Regel sind:
3. 2G plus und zusätzliche Auflagen in bestimmten Bereichen
In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):
Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:
4. Inzidenzunabhängige bayernweite Sperrstunde, Betriebsschließungen und Zugangsregelungen
5. Regionaler Hotspot-Lockdown bei einer Inzidenz von über 1.000
In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown.
Hinweise: Die Abgabe von Essen to go bleibt möglich. Nicht-öffentliche Betriebskantinen können
offenbleiben, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand
gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Zwingend erforderliche und
unaufschiebbare nichttouristische Übernachtungsaufenthalte sind weiterhin möglich.
Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unterdem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.
6. Befristung bis 15. Dezember 2021
Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 15. Dezember 2021 beschränkt. Betriebsschließungen dürfen danach auch nicht mehr aufrechterhalten werden, es sei denn, der Bundestag stellt erneut die epidemische Lage auf Bundesebene fest.
Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist essenziell für das Funktionieren der Maßnahmen. Die polizeilichen Kontrollen werden entsprechend dem o. g. Kabinettsbeschluss deswegen nochmals intensiviert. „Die Bayerische Staatsregierung bittet die Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich solidarisch zu zeigen und durch konsequente Beachtung der Regeln die Pandemie zu bekämpfen.“ Inwieweit unmittelbar oder mittelbar durch dieses Maßnahmenpaket betroffene Unternehmen Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben, unter welchen Umständen und in welcher Höhe, versuchen wir derzeit zu klären. Der Kabinettsbeschluss trifft diesbezüglich bislang nur Feststellungen für Kunst- und Kulturschaffende, Schulbusbetreiber und Kommunen.
Quelle: Bayerischer Brauerbund
Stand: 24.11.2021