NEU: 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) ab dem 24. November 2021

Nachdem im November die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) im Lichte, der sich verschärfenden Pandemie-Entwicklung bereits dreimal geändert wurde, hat sich der bayerische Ministerrat am 23. November 2021 erneut mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie befasst und zu deren Umsetzung eine neue 15. Bayerischen IfSMV erlassen, die ab dem 24. November 2021 gilt. (Eine Begründung zu der neuen Verordnung wurde bislang noch nicht veröffentlicht.)

Nachfolgend geben wir den Bericht aus dem Ministerrat in Auszügen wieder:

Feststellung der epidemischen Lage auf Landesebene


Der Bayerische Landtag wird gebeten, in seiner Sitzung vom 23. November 2021 für Bayern das Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG (neu) dafür vorgesehenen Befugnisse festzustellen.


Landesweite Verschärfungen der IfSMV ab dem 24. November 2021 (Auszüge, soweit für die Brauwirtschaft von Relevanz):


1. Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte / Nichtgenesene
Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.


2. Ausweitung der 2G-Regelung
Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig u. a. auch für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Hierunter fallen beispielsweise Seminarveranstaltungen. (Hinweis: in der Verordnung selbst heißt es "außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung" - wir gehen davon aus, dass die Berufsausbildung im Betrieb selbst hiervon nicht erfasst ist).


Ausgenommen von dieser 2G-Regel sind:

  • Groß- und Einzelhandel
  • Ungeimpfte 12- bis 17-Jährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.
  • Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.

 

3. 2G plus und zusätzliche Auflagen in bestimmten Bereichen
In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):

  • Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
  • Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.


Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:

  • Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 Prozent der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
  • Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
  • Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 Prozent oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).

 

4. Inzidenzunabhängige bayernweite Sperrstunde, Betriebsschließungen und Zugangsregelungen

  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr.
  • Hinweis: Dies gilt nicht für nicht-öffentliche Betriebskantinen.
  • Discos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars)
  • werden geschlossen.
  • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
  • Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm Ladenfläche
  • (strengere Zugangsbeschränkungen gelten in regionalen Hotspots siehe unten).

 

5. Regionaler Hotspot-Lockdown bei einer Inzidenz von über 1.000
In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown.

  • Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.

 

Hinweise: Die Abgabe von Essen to go bleibt möglich. Nicht-öffentliche Betriebskantinen können
offenbleiben, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand
gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Zwingend erforderliche und
unaufschiebbare nichttouristische Übernachtungsaufenthalte sind weiterhin möglich.

  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 qm Ladenfläche.

 
Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unterdem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.

 

6. Befristung bis 15. Dezember 2021
Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 15. Dezember 2021 beschränkt. Betriebsschließungen dürfen danach auch nicht mehr aufrechterhalten werden, es sei denn, der Bundestag stellt erneut die epidemische Lage auf Bundesebene fest.
Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist essenziell für das Funktionieren der Maßnahmen. Die polizeilichen Kontrollen werden entsprechend dem o. g. Kabinettsbeschluss deswegen nochmals intensiviert. „Die Bayerische Staatsregierung bittet die Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich solidarisch zu zeigen und durch konsequente Beachtung der Regeln die Pandemie zu bekämpfen.“ Inwieweit unmittelbar oder mittelbar durch dieses Maßnahmenpaket betroffene Unternehmen Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben, unter welchen Umständen und in welcher Höhe, versuchen wir derzeit zu klären. Der Kabinettsbeschluss trifft diesbezüglich bislang nur Feststellungen für Kunst- und Kulturschaffende, Schulbusbetreiber und Kommunen.

 

Quelle: Bayerischer Brauerbund
Stand: 24.11.2021