Änderung der 15. IfSMV vom 26. Januar 2022

Mit Wirkung zum 27. Januar 2022 hat das bayerische Gesundheitsministerium die 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) geändert. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:


Kapazitätsbeschränkungen
Dort, wo bislang eine Kapazitätsbeschränkung von 25 Prozent galt, (z. B. in Gebäuden) dürfen nun 50 Prozent der Kapazität genutzt werden. Sonderfall: Bei großen überregionalen Veranstaltungen besteht eine Kapazitätsbeschränkung von 25 Prozent oder maximal 10.000 Zuschauern. Eine Teilnahme von Zuschauern auf Stehplätzen ist bei diesen Veranstaltungen aber nicht möglich. Hinweis: Überregional sind Sportveranstaltungen von Wettbewerben und Ligen, in denen bayerische Mannschaften oder bayerische Sportler (auch) gegen außerbayerische Mannschaften oder Sportler antreten. Solange in der entsprechenden Liga auch außerbayerische Mannschaften teilnehmen, gilt auch die Begegnung zweier bayerischer Mannschaften (Derby) als überregional. Kulturveranstaltungen oder vergleichbare Veranstaltungen sind überregional, wenn für diese Veranstaltungen Besucher typischerweise überregional, insbesondere aus einem länderübergreifenden Umfeld, anreisen.


Aufweichung der Testanforderungen

Dort, wo bislang nur ein PCR-Nachweis gültig war, kann der erforderliche G-Nachweis nun auch durch einen Schnelltest erfolgen. (z. B. bei Personen mit medizinischer Kontraindikation). Fahrschulen und Meisterkurse unterliegen nun der 3G Regelung. Hinweis: Für andere Bereiche der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung bleibt es hingegen bei der 2G-Erfordernis.


Einzelhandel
Die 2G-Regelung für den Einzelhandel ist aufgehoben.


Hotspotregelung
Die Hotspotregelung (verschärfte Maßnahmen ab einer Inzidenz von 1000) bleibt bis zum 09. Februar 2022 außer Kraft.

 

Quelle: Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.
Stand: 26.01.2022